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Die Geschäftsstelle des Unterbezirks Rhön-Haßberge hat ein neues Domizil: seit gestern steht auch die EVD soweit, dass ich wieder arbeiten kann.:) Bitte beachtet meine neuen Kontaktdaten:
SPD-Unterbezirk Rhön-Haßberge
Geschäftsstellenleiterin Heike Meissner
Neutorstr. 16
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721 646 2993
heike.meissner@spd.de
Mit sozialdemokratischen Grüßen
Heike Meissner
Das Anliegen "Rettet die Bienen" ist unterstützenswert, soweit wir selbst unser Verhalten gegenüber der Natur zu ändern bereit sind. Dazu lest bitte den Gesetzesentwurf zum beworbenen Volksbegehren, bevor ihr der Meinung zustimmt, dass am Artensterben hauptsächlich die bäuerliche Landwirtschaft die Schuld trägt. Gegen diesen Generalverdacht wehren sich engagierte Landwirte und verdienen für ihre Argumente unsere Beachtung und ebenfalls Unerstützung. Es bleibt zu hoffen, dass die Landtags-SPD bei der endgültigen Gesetzesvorlage rechtzeitig zu erkennen gibt, dass die bäuerliche Landwirtschaft durch das Gesetz zum Bayerischen Naturschutz ebenfalls geschützt werden muss und entsprechende Förderrichtlinien einzuplanen sind. Sonst überlassen wir wieder einmal der CSU das Handlungsfeld und die möglichen Wählerstimmen.
Helmut Kastner
Unter www.volksbegehren-artenvielfalt.de ist der Gesetzesentwurf mit Begründung zu lesen:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern.
§ 1 Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Das Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 1 werden folgende Art. 1a und 1b eingefügt:
„Art. 1a Artenvielfalt
1Über §1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich der Freistaat Bayern zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, deren Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern.
2 Ziel ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landes nach und nach, bis 2025 mindestens 20 % und bis 2030 mindestens 30 %, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften.
3 Staatliche Flächen sind bereits ab 2020 gemäß diesen Vorgaben zu bewirtschaften.
Art. 1b Naturschutz als Aufgabe für Erziehung
(zu § 2 Abs. 6 BNatSchG)
1
Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus - und Fortbildung, in den Lehr - und Bildungsplänen und bei den Lehr - und Lernmitteln berücksichtigt.
2
Insbesondere sind die Folgen des Stickstoffeintrages, die Auswirkungen von Schlaggrößen, die Bedeutung der Fruchtfolge -Entscheidungen und die Auswirkungen des Pestizideinsatzes und weiterer produktionsintegrierter Maßnahmen auf den Artenreichtum und das Bodenleben darzustellen.“
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2 Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten, wobei im Staatswald das vorrangige Ziel zu verfolgen ist, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen.“
b) Folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt:
„(4) 1 Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es verboten
1. Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln,
2. den Grundwasserstand in Nass-und Feuchtgrünland sowie - brachen abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen,
3. Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Lesesteinhaufen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen; unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus,
4. Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill -, Schlitz - oder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als gesetzliche Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sowie nach Art. 23 Abs. 1 eingestuft sind, durchzuführen,
5. bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt bleibt stark hängiges Gelände,
6. ab dem Jahr 2020 auf 10 % der Grünlandflächen der Landesfläche Bayerns die erste Mahd vor dem 15. Juni durchzuführen,
7. ab dem Jahr 2020 Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen und
8. ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen flächenhaft Pflanzenschutzmittel einzusetzen.
2 Dauergrünland im Sinn dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen.
3 Nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein Dauergrünland im Sinn dieses Gesetzes.
(5) 1 Von dem Verbot des Abs. 4 Nr. 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden.
2 Von den Verboten des Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden.
3 Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten können von dem Verbot des Abs. 4 Nr. 8 auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.“
3. Nach Art. 3 wird folgender Art. 3a eingefügt:
„Art. 3a Bericht zur Lage der Natur (zu § 6 BNatSchG)
1 Die Oberste Naturschutzbehörde ist verpflichtet, dem Landtag und der Öffentlichkeit in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Bayern zu berichten (Bericht zur Lage der Natur).
2 Einmal jährlich ist dem Landtag und der Öffentlichkeit ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen im Sinn des Art. 1a vorzulegen.“
4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 7 Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzzahlungen“
b) Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„1 Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 15 BNatSchG sollen im Sinn der Artenvielfalt festgelegt werden, wobei insbesondere auch auf die Förderung alter Kultursorten geachtet werden soll.“
c) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.
5. Nach Art. 11 wird folgender Art. 11a eingefügt:
„Art. 11a Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen
1 Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.
2 Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden.
3 Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.“
6. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nrn. 3 bis 5 werden angefügt:
„3. Entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinn von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten - oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).
4. Bodensenken im Außenbereich im Sinn des § 35 des Baugesetzbuches zu verfüllen.
5. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.“
7. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 19 Biotopverbund, Biotopvernetzung, Arten - und Biotopschutzprogramm“
b) Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) Der Freistaat Bayern schafft ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das bis zum Jahr 2023 mindestens 10% Prozent Offenland und bis zum Jahr 2027 mindestens 13% Prozent Offenland der Landesfläche umfasst.“
c) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2. d) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Die Oberste Naturschutzbehörde soll dem Landtag und der Öffentlichkeit jährlich einen Statusbericht über den Biotopverbund vorlegen.“
8. Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nrn. 6 und 7 werden angefügt:
„6. Extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind und
7. arten - und strukturreiches Dauergrünland.“
9. Nach Art. 23 wird folgender Art. 23a eingefügt:
„Art. 23a Verbot von Pestiziden
1 Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land - und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten.
2 Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist.
3 Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.“
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
Begründung zum Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern „Rettet die Bienen!“
Gegenwärtig wird in Bayern ein dramatischer Artenverlust verschiedenster Gruppen von Tieren und Pflanzen
festgestellt. Gerade der drastische Rückgang der Artenvielfalt bei den Insekten, insbesondere den Bienen und Schmetterlingen, den Amphibien, den Reptilien, den Fischen, den Vögeln und den Wildkräutern ist durch einschlägige Untersuchungen eindeutig nachgewiesen. Ursächlich hierfür sind der übermäßige Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft.
Jede verlorene Art und jeder gestörte Lebensraum ist nicht nur ein Verlust an Stabilität des natürlichen Lebensgefüges, sondern auch ein Verlust an Schönheit der bayerischen Heimat und eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Menschen.
Das Volksbegehren „Rettet die Bienen“, leistet durch die Verbesserung und Ergänzung des Bayerischen Naturschutzgesetzes einen wirksamen Beitrag zu Erhalt und Stärkung unseres Artenreichtums (einschließlich des Bodenlebens) im Freistaat Bayern
.
Dabei stehen die Bienen stellvertretend für tausende von bedrohten Arten. In einer Landschaft, in der Wildbienen zu Hause sind, fühlen sich auch Rebhuhn, Feldhase und Ameisenbläuling wohl, Kammmolch, Ringelnatter und Bachforelle profitieren ebenfalls von reduziertem Pestizid und Düngereinsatz und wertvollen Landschaftselementen.
Zu den einzelnen Regelungen:
Zu § 1 Nr. 1
Die Vorschrift ergänzt die Zielkonkretisierung in § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, dem Artenverlust, insbesondere dem Rückgang der Bienen und Schmetterlingen, entgegenzuwirken. Hierzu wird mit dem neuen Art. 1a das Ziel statuiert, die Artenvielfalt in Flora und Fauna zu erhalten und zu verbessern. Der ökologische Landbau ist schonender für die Artenvielfalt, weshalb das Ziel festgelegt wird, diesen stetig auszubauen, wobei bis zum Jahr 2025 mindestens 20 %, bis 2030 mindestens 30 % der
landwirtschaftlichen Flächen gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils gültigen Fassung bewirtschaftet werden sollen. Da dem Staat in seinem Handeln eine besondere Verpflichtung gegenüber der Natur zukommt, sind staatliche Flächen bereits ab dem Jahr 2020 nach diesen Grundsätzen zu bewirtschaften.
Die Ausbildung stellt die Grundlage dar, den Menschen zu lehren verantwortlich mit der Natur nachhaltig umzugehen. Art. 1b legt deswegen fest, dass die für Artenreichtum und Bodenleben entscheidenden Faktoren wie Pestizidausbringung, Stickstoffeintrag, Schlaggrößen und Fruchtfolge bereits möglichst im Rahmen der Ausbildung berücksichtigt werden.
Zu § 1 Nr. 2
§ 1 Nr. 2 a)
Die Neufassung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 soll zunächst auch für den Staatswald das Ziel festlegen, die biologische Vielfalt zu erhalten und wo nötig wieder herzustellen.
§ 1 Nr. 2 b) des Gesetzesentwurfs enthält die Kernregelung des Gesetzesvorhabens. Da die Landwirtschaft 54 % der Grundfläche Deutschlands in Anspruch nimmt und in Bayern ca. 3,15 Millionen Hektar der Landesfläche landwirtschaftlich genutzt werden, kommt ihr eine besondere Rolle für den Erhalt der Artenvielfalt zu, die durch den neuen Art. 3 Abs. 4 und 5 geregelt wird, wie es auch bereits in anderen Bundesländern geregelt ist, vgl. § 4 Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein -Westfalen.
Die Regelung in Abs. 4 Nummer 1 bezweckt die Erhaltung des Dauergrünlands in Bayern, das von 1979 bis 2013 kontinuierlich zurückgegangen ist (Quelle: Bayerischer Agrarbericht 2016).
Mit der in dieser Vorschrift bezweckten Erhaltung des Dauergrünlands sollen Lebensräume für bestimmte Tiere und Pflanzen und damit auch die Biodiversität gesichert werden. Eine Ackernutzung auf Grünlandstandorten führt zu irreversiblen Schäden für diese bestimmten Lebensräume. Darüber hinaus kann es zur Beeinträchtigung und Umgestaltung historisch gewachsener Kulturlandschaften kommen. Zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und von Stoffeinträgen in die Gewässer sowie aufgrund der vielfältigen Funktionen des Grünlandes für die Biodiversität und den Landschaftsschutz soll das in Rede stehende Verbot dazu beitragen, Dauergrünland in Bayern zu erhalten.
Mit der Regelung in Abs. 4 Nummer 2 soll erreicht werden, dass aus Sicht des Naturschutzes wertvolle Feuchtgrünlandflächen durch Trockenlegen nicht mehr verloren gehen. Durch die Absenkung des Grundwasserstands werden feuchte Bereiche mit der Folge trocken gelegt, dass für zahlreiche Arten wertvolle Standorte verloren gehen. Zum Erhalt dieser Flächen sollen keine weiteren Grundwasserstandsabsenkungen erfolgen. Vorhandene Einrichtungen können unterhalten werden.
In Abs. 4 Nummer 3 geht es z. B. um den Schutz von Feldgehölzen, Hecken, Säumen, Baumreihen, Lesesteinhaufen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen, Feldrainen und Kleingewässern als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur. Ziel dieser Regelung ist es, diese Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen, die im Einwirkungsbereich landwirtschaftlicher Nutzungstätigkeiten liegen, nicht zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung stellt jede Schädigung oder Minderung der Substanz (Fläche, Vegetationsbestand) dar, z.B. durch Pflügen bis in den Wurzelbereich oder durch Einebnung bzw. Verfüllung. Die Erhaltung dieser die Landschaft strukturell bereichernden Elemente dient der Artenvielfalt und damit der Biodiversität.
Von Baumschulen kultivierte Feldgehölze und Hecken, die der Anzucht und dem späteren Wiederverkauf dienen, sind keine naturbetonten Strukturelemente der Feldflur im Sinne der Nummer 3.
Mit Abs. 4 Nummer 4 soll einer qualitativen Verschlechterung hochwertiger Grünlandflächen durch Pflegeumbruch entgegengewirkt werden. Pflegeumbrüche mit anschließender Nachsaat (Grünlanderneuerung, die auch umbruchlose Schlitz-, Übersaat - und Drillverfahren umfasst) auf vegetationskundlich wertvollen, dem gesetzlichen Schutz nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach Art. 23 Absatz 1 unterliegenden Grünlandflächen (insbesondere Nass- und Feuchtgrünland sowie Magerwiesen und -weiden) führen unmittelbar zu einer starken Verarmung des Arteninventars und damit zu einer drastischen Abnahme des Naturschutzwertes.
Abs. 4 Nummer 5 hat zum Ziel, die bei der Grünlandmahd auftretenden, mahdbedingten Tierverluste wirkungsvoll zu verringern. Durch das weithin geläufige Mähen von außen nach innen ergeben sich erhebliche Verluste an Tieren. Im Verlauf des Mähvorgangs sammeln sich weniger mobile Bodenbrüter und Säugetiere nach und nach in dem immer kleiner werdenden ungemähten Bereich und fallen dort schlussendlich dem Mähwerk zum Opfer. Diese Tierverluste sind vermeidbar, indem die Flächen umgekehrt von innen nach außen oder von einer Seite aus gemäht werden, und die Tiere so an die Wiesenränder gelangen und sich in ungenutzte Randstreifen flüchten können. Da in hängigem Gelände aufgrund der mit dem Schleppereinsatz verbundenen Kippgefahr grundsätzlich nur von außen nach innen gemäht werden kann, gilt für solches Gelände mit mindestens 10 Prozent Gefälle das Verbot nicht.
Abs. 4 Nummer 6 hat das Ziel sicherzustellen, dass zum Einen zumindest auf Teilflächen immer ausreichend Blüten als Futtergrundlage für Insekten vorhanden sind. Zum Anderen muss, um die Artenvielfalt der Pflanzen dauerhaft zu erhalten, eine ausreichende Zahl an Pflanzen ausreifen, was nicht erreicht wird kann, wenn die Gesamtfläche zu früh abgemäht wird. Durch das Verbot, auf 10 % der Grünlandflächen die erste Mahd nicht vor dem 15. Juni eines Jahres durchzuführen, kann dies erreicht werden.
Abs. 4 Nummer 7 sieht vor, dass Grünlandflächen ab dem 15. März nicht mehr gewalzt werden können. Dies verschafft den Bodenbrütern ein ausreichendes Zeitfenster bis zur ersten Mahd, in dem ihre Gelege ungestört bleiben.
Das Verbot des flächenhaften Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünland gem. Abs. 4 Nummer 8 stellt sicher, dass sich auf diesen Flächen eine Vielfalt von Pflanzen entwickeln kann. Eine chemische Unkrautbekämpfung zur Sanierung des Pflanzenbestandes ist der Biodiversität abträglich
Die Regelung des Abs. 5 Satz 1 lässt auf Antrag (z. B. aus betriebswirtschaftlichen Gründen) eine Ausnahme in Bezug auf das Verbot, Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln (Absatz 4 Nr. 1), bei entsprechendem Ausgleich zu (gebundene Entscheidung). Dieser hat funktional zu erfolgen; hier muss folglich „Ersatz -Dauergrünland“ geschaffen werden.
Satz 2 statuiert eine antragsgebundene Ausnahmemöglichkeit hinsichtlich des Absatzes 4 Nummern 2 bis 4, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Voraussetzung ist die Realkompensation in Form von Ausgleich oder Ersatz im betroffenen Naturraum.
Zu § 1 Nr. 3
In Art. 3a wird eine Berichtspflicht gegenüber dem Landtag und der Öffentlichkeit zu Zustand und Entwicklung der biologischen Vielfalt in Bayern gesetzlich verankert. Zudem soll dem Landtag und der Öffentlichkeit jährlich ein Statusbericht zu der Entwicklung der ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen im Sinne des Art. 1a vorgelegt werden.
Zu § 1 Nr. 4
In Art. 7 wird mit aufgenommen, auch die im Rahmen des Naturschutzrechts vorgesehenen Ausgleichmaßnahmen im Sinne der Artenvielfalt auszuführen, wobei gerade auch alte Kultursorten gefördert werden sollen.
Zu § 1 Nr. 5
Lichtverschmutzung ist sowohl schädlich für die Umwelt als auch für den Menschen selbst. Viele Insekten werden durch unnötiges Streulicht und ungünstige Wellenlängen angelockt und verenden, wodurch einerseits vielen Tieren die Nahrungsgrundlage entzogen wird und andererseits weniger Insekten zur Bestäubung von Pflanzen zur Verfügung stehen. Zugvögel sind durch die Vielzahl an Lichtquellen oft nicht in der Lage ohne Umwege an ihr Ziel zu gelangen. Auch Pflanzen leiden unter Lichtverschmutzung; nicht selten führt Lichtverschmutzung zu Krankheiten oder Tod des Baumes. Dieses Problem wurde auch in anderen Bundesländern bereits aufgegriffen und geregelt, vgl. § 21 Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni 2015 und nunmehr auch in Bayern.
Zu § 1 Nr. 6
Neu ist die landesweite, gesetzliche Unterschutzstellung der in dieser Vorschrift aufgeführten Gewässerrandstreifen, Bodensenken und Alleen aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensstätten für die Arten und dem Austausch zwischen den Populationen.
Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter (vgl. dazu auch Erlass des Iinisterium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2008 über die Definition des Begriffs „Allee“).
Bodensenken im Sinne des Gesetzes sind natürlich entstandene oder angelegte Mulden in der Feldflur.
Dies lehnt sich an bereits bestehende Regelungen in anderen Bundesländern an, vgl. zu den Gewässerrandstreifen § 9 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010, zu Alleen § 41 Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000.
Zu § 1 Nr. 7
Dem Biotopverbund kommt für den Schutz und die Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenarten, für die Erhaltung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen und für die Verbesserung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 entsprechend eine enorme Bedeutung zu. Der Biotopverbund ermöglicht zugleich Ausweich- und Wanderungsbewegungen von Populationen klimasensibler Arten, die infolge des erwarteten Klimawandels notwendig sind. Laut Bundesgesetz sollen mindestens 10 % der Landesfläche für einen Biotopverbund bereitgestellt werden (§ 20 Abs. 1 BNatSchG). Diese quantitative Vorgabe stellt nach vorliegenden Erkenntnissen den Minimalwert für den Aufbau eines Biotopverbundsystems dar. So bezifferte die LANA (Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz) bereits in ihren 1991 verabschiedeten „Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ den Flächenbedarf für ein ökologisches Verbundsystem auf 10 bis 15 % der Landesfläche. Ebenso sehen der Entwurf des umweltpolitischen Schwerpunktprogramms des BMU aus dem Jahre 1998 (S. 54) wie auch der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) die Notwendigkeit, 10 bis 15 % der nicht besiedelten Fläche als ökologische Vorrangflächen zum Aufbau eines Biotopverbundes zu sichern. Damit wird die große Bedeutung zum Ausdruck gebracht, die ein kohärentes Biotopverbundsystem für die Erhaltung der noch vorhandenen biologischen Vielfalt hat.
Kernflächen werden in der Regel Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Biosphärenreservaten (oder Teilen dieser Gebiete) entsprechen, wenn und soweit sie zur Erreichung der Ziele des Biotopverbundes geeignet sind. Zwischen den Kernflächen sollen Verbindungsflächen räumlich vermitteln: Sie dienen in erster Linie dem Austausch zwischen den Populationen und sollen Wiederbesiedlungen ermöglichen. Es ist nicht erforderlich, dass eine Verbindungsfläche den gesamten Raum zwischen zwei Biotopen einnimmt; bei Vorliegen einer entsprechenden funktionalen Beziehung kommen auch sog. Trittsteinbiotope in Betracht. Verbindungselemente bestehen aus flächenhaften, punkt- oder linienförmigen Landschaftsbestandteilen, wie Gehölzen, Feldrainen, einzelnen Bäumen, Tümpeln oder Bächen, Alleen und Gewässerrandstreifen, die vor allem für die Wanderung von Arten von Bedeutung sind.
Die Ursachen des Artenschwundes, der übermäßige Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft kommen überwiegend im Offenland zum Tragen.
Der gegenwärtige Rückgang der Biodiversität ist in seiner Dramatik deshalb hauptsächlich in landwirtschaftlich geprägten sowie aquatischen Lebensräumen zu beobachten.
Die gesetzlichen Regelungen zur Schaffung eines Biotopverbundes berücksichtigen dies bisher nicht ausreichend. Aufgrund dieser Erkenntnisse wird für Bayern ein Verbundanteil von 13 % im Offenland für erforderlich gehalten, weshalb der Anteil gem. Art. 19 Abs. 1 hierauf erhöht wird. Um den
weiteren Verlust von Tier- und Pflanzenarten zu stoppen, ist eine rasche Stärkung des Biotopnetzes erforderlich, deshalb sieht der Entwurf einen Anteil von 10 % bis 2023 als Zwischenschritt vor.
In Art. 19 Abs. 3 wird eine Berichtspflicht über den Status des Biotopverbundes gegenüber dem Landtag und der Öffentlichkeit gesetzlich verankert.
Zu § 1 Nr. 8
In den gesetzlich geschützten Bereich der Biotope werden extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind und arten- und strukturreiches Dauergrünland mitaufgenommen, da diese als Lebensraum für die Artenvielfalt und damit für deren Erhalt äußerst wichtig sind.
Zu § 1 Nr. 9
Verboten wird -wie bereits in anderen Bundesländern, vgl. § 34 Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni 2015- der Einsatz von Mitteln, die unter den europarechtlichen Pestizidbegriff fallen, das sind nach der Richtlinie 2009/128/EG sowohl Pflanzenschutzmittel als auch Biozide, außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in den genannten Schutzgebieten und -objekten. Zu den intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen im Sinne dieses Gesetzes gehören insbesondere Ackerbauflächen.
Einladung zur öffentlichen Auftaktveranstaltung zum Europawahlkampf mit der Spitzenkandidatin für die Europawahl Katarina Barley
und
Einberufung des Parteitags der UnterfrankenSPD
Samstag, 09. März 2019
Beginn 10.00 Uhr – Ende gegen 11.30 Uhr
97080 Würzburg, Felix-Fechenbach-Haus, Gutenbergstr. 11
Im Anschluss folgt der Bezirksparteitag am selben Ort.
Hiermit beruft der Vorstand des Bezirksverbandes Unterfranken den Parteitag der UnterfrankenSPD ein.
Vorläufige Tagesordnung:
Eröffnung und Begrüßung
Konstituierung
- Beschlussfassung der Tages- und Geschäftsordnung
- Wahl des Präsidiums
- Wahl der Mandatsprüfung u. Wahlkommission
Rede der unterfränkischen Kandidatin MdEP Kerstin Westphal
Aussprache
Wahlen
11 Delegierte zum Landesparteirat
9 Delegierte zum Bundesparteitag
Anschrift:
UnterfrankenSPD
im Hannsheinz-Bauer-Haus
Bernd Rützel, MdB Telefon: (0931) 5 54 85
Semmelstraße 46 R Fax: (0931) 30 41 69 1
97070 Würzburg e-mail: Rosemarie.Lang@spd.de
Internet: http://www.spd-unterfranken.de
Antragsberatung
Verschiedenes
Schlusswort des Bezirksvorsitzenden
Annahmeschluss für Anträge und Personalvorschläge zum Bezirksparteitag: 09. Febr. 2019
Wir bitten darum, die Anträge für den Parteitag deutlich und übersichtlich zu gestalten, damit die enthaltene Forderung für die Delegierten klar ersichtlich ist. Bitte die Anträge im Word-Format per Mail an: Rosemarie.Lang@spd.de
Die Einladung an die stimmberechtigten Delegierten erfolgt fristgerecht.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rützel, MdB Isabella Walter
Vorsitzender Bezirksgeschäftsführerin
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Für die BayernSPD steht fest: Nichts spricht für eine Fortsetzung der Großen Koalition im Bund.
Einstimmig lehnte der Landesvorstand auf einer zweitägigen Klausur am 29. und 30. September in Miesbach eine erneute Große Koalition ab. Die Landesvorsitzende Natascha Kohnen dazu:
„Nach diesem Wahlergebnis ist für uns als bayerische SPD klar: Keine erneute Große Koalition, nicht mal theoretisch. Die Große Koalition wurde eindeutig abgewählt. Eine Demokratie braucht beides: eine Regierung und eine starke Opposition. Wir nehmen die Oppositionsrolle an."
Union, FDP und Grüne seien nun in der Pflicht, eine Regierung zu bilden. Die staatspolitische Verantwortung für die SPD laute, die Opposition im Bundestag anzuführen, so Kohnen:
„Opposition ist kein Selbstläufer, diese Rolle wird ein hartes Stück Arbeit. Wir wollen und müssen eine neue sozialdemokratische Erzählung mit unseren Mitgliedern entwickeln. Nur dann wird deutlich, welchen Gesellschaftsentwurf die Sozialdemokratie im 21. Jahrhundert leben will, wie wir uns unser Zusammenleben vorstellen. Momentan wissen viele Menschen nicht, woran sie genau sind mit der Sozialdemokratie. Als zweitgrößter Landesverband hat die BayernSPD den Anspruch, diese neue sozialdemokratische Erzählung mitzuschreiben.“
Der Landesvorstand dankte dem Parteivorsitzenden und Kanzlerkandidaten Martin Schulz. Natascha Kohnen sagte:
„Wir werden ihn mit allen Kräften darin unterstützen, die Partei in den notwendigen Erneuerungsprozess zu führen."
Das SPD- Abgeordnetenbüro von Sabine Dittmar in Haßfurt zieht um. Ihr erreicht den Mitarbeiter Marco Heumann ab dem 18.April 2017 zu den gewohnten Öffnungszeiten unter folgender Adresse: SPD Abgeordnetenbüro Sabine Dittmar, MdB Marktplatz 6 97437 Haßfurt Bürgerbüro Hassfurt Mitarbeiter: Marco Heumann Öffnungszeiten:
Viele Grüße Eure Sabine Dittmar
************************************ Sabine Dittmar, MdB Spargasse 10 97688 Bad Kissingen
Tel.: 0971/ 699 49 49 Fax: 0971/ 699 49 50 Email: Sabine.Dittmar.wk@bundestag.de
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Neues aus dem Deutschen Bundestag und der Region von Ihrer Bundestagsabgeordneten Sabine Dittmar:
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
die Flüchtlingsthematik ist aktuell allgegenwärtig. Egal ob in den Medien, an den Stammtischen oder zuhause, überall diskutieren die Menschen über Chancen und Herausforderungen, die die neue Lage mit sich bringt.
Im Laufe der Diskussion wird aber auch deutlich, dass die Fakten immer häufiger von Emotionen in den Hintergrund gestellt werden. Eine sachliche Herangehensweise ist jedoch für die Lösung dieser Mammutaufgabe unerlässlich.
Die Sonderausgabe meines Newsletters „Berlin kompakt“, beschäftigt sich mit den Fakten.
Im Gastbeitrag von Sigmar Gabriel und Frank– Walter Steinmeier im Spiegel wird deutlich, dass wir offen und ehrlich über die Situation sprechen müssen. Außerdem ist klar, dass es einer europäischen Lösung bedarf.
Aber wir dürfen die eigene Bevölkerung nicht aus den Augen verlieren. Die SPD ist die Partei, die beides schaffen muss; Flüchtlinge, die auf Dauer bei uns bleiben können, schnell zu integrieren. Und gleichzeitig unser Land zusammenzuhalten und niemanden, der hier lebt, zu vergessen. Wir wollen diese Aufgabe gemeinsam anpacken. Mit Zuversicht und Realismus.
WAHRHEITEN GEGEN VORURTEILE
Unsicherheiten entfachen Misstrauen und Ängste. Viele Menschen sind angesichts von Hunderttausenden Flüchtlingen und Asylbewerbern, die nach Deutschland kommen, verunsichert. Schluss mit Vorurteilen über Flüchtlinge! Fakten schaffen da klare Sicht.
Vorurteil: „Deutschland ist zu klein für noch mehr Zuwanderung“
Fakt ist: Deutschland braucht dringend Zuwanderung – besonders Fachkräfte werden gesucht. Viele Flüchtlinge, die bei uns Asyl beantragen, sind gut ausgebildet und zum Teil hoch qualifiziert. Wir wissen, dass viele bleiben werden. Deshalb hat die SPD dafür gesorgt, dass sie so früh wie möglich Deutsch lernen. Die Menschen müssen schnell und gut integriert werden. Wir wollen nicht, dass sich die Fehler der 90er Jahre wiederholen. Und überhaupt: Wenn in eine Gastwirtschaft mit 90 Stühlen, von denen 80 besetzt sind, eins-zwei Gäste hinzukommen: Ist diese Gastwirtschaft dann überfüllt? Nein!
Vorurteil: „Asylbewerber bekommen mehr als Hartz-IV-Empfänger“
Fakt ist: Das ist falsch. In den ersten 15 Monaten bekommen sie vor allem Sachleistungen und ein Taschengeld – und damit deutlich weniger als Hartz-IV-Empfänger. Anschließend erhalten sie das gleiche Existenzminimum. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 klar geurteilt: Weniger als das ist mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Allerdings haben Asylsuchende keinerlei Ansprüche auf Fördermaßnahmen wie etwa Hartz-IV-Empfänger.
Vorurteil: „In der Nähe von Flüchtlingsheimen steigt die Kriminalität“
Fakt ist: Dort, wo die Kriminalität steigt, liegt das nicht an den Flüchtlingen! Sondern an den zunehmenden Übergriffen auf sie, wie auch an den Anschlägen und Brandstiftungen auf Flüchtlingsheime durch Rechtsradikale. So wurde im Zusammenhang mit den Pegida-Demonstrationen eine Steigerung der Tätlichkeiten und Anfeindungen gegen Flüchtlinge in kürzester Zeit um unglaubliche 130 Prozent registriert. 11 Flüchtlinge sind nicht krimineller als Deutsche. Glauben Sie nicht alle Geschichten von Vergewaltigern, Kinderschändern und Dieben, von gewalttätigen Flüchtlingen, die Frauen belästigen und eine Gefahr für kleine Kinder sind. Das Internet ist voll von solchen Geschichten und Behauptungen. Doch Fakt ist: In keinem Bundesland kann die Polizei all das bestätigen. Hier wird mit den Ängsten der Menschen eine Hetze betrieben, die wir nicht mitmachen dürfen!
Vorurteil: „Da kommen nur junge Männer, die ihre Heimat und ihre Familien im Stich lassen“
Fakt ist: Das ist so, aber das hat auch seine guten Gründe! Mal abgesehen davon, dass bis zu 30 Prozent der Flüchtlinge Kinder und Jugendliche sind – das Bild auf den Straßen vor Flüchtlingsheimen ist tatsäch-lich dominiert von jungen, meist dunkelhäutigen Männern. Die Entscheidung zur Migration hängt von der individuellen Situation ab. In vielen Familien, die in Gefahr geraten, reichen die Ressourcen einfach nicht aus, um mehr als einem Mitglied die Flucht nach Europa zu finanzieren. Aus verschiedenen Gründen würden dann eher die jungen Männer als Frauen oder Ältere und Kinder auf den Weg geschickt. So sind Män-ner etwa in der Regel körperlich stärker und - je nach Herkunft - häufig besser ausgebildet als Frauen. Deshalb gelten ihre Chancen als größer, eine gefährliche Reise zu überleben und am Zielort Arbeit zu fin-den. Häufig stellen sie aus traditionellen Vorstellungen heraus den Haupternährer - und stehen damit in der Verantwortung, für die Familie zu sorgen. In Kampfgebieten ist die Gefahr für Männer größer, von einer Partei als mutmaßlicher Gegner getötet oder von einer anderen Partei - etwa der Regierungsarmee - zwangsrekrutiert zu werden. Auch diese Gründe können zur Flucht motivieren. Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, dass sich - unabhängig vom konkreten Anlass der Flucht - eher Männer auf die gefährliche Reise machen,
Vorurteil: „Unser christliches Abendland wird von den Muslimen überrannt“
Fakt ist: Aktuell leben in Deutschland fünf Prozent Muslime. Selbst wenn alle Flüchtlinge Muslime wären, was sie nicht sind, würde dieser Prozentsatz bei einer Millionen Flüchtlinge pro Jahr gerade mal jährlich um 0,625 Prozent erhöhen. Von einer Islamisierung kann man bei solchen Zahlen nun wirklich nicht sprechen!
Vorurteil: „Wir sind nicht das Weltsozialamt“
Fakt ist: Das Recht auf Asyl für Frauen, Männer und Kinder, die Schutz bei uns suchen, ist ein Grundrecht. Es gehört zum Kernbestand unserer Geschichte und unserer Verfassung. Asylsuchenden wird das Existenzminimum gewährt, bis sie sich durch eigene Arbeit ihr Leben finanzieren können. Deshalb hat die SPD dafür gesorgt, dass sie bereits nach drei Monaten arbeiten dürfen. Und es ist ja auch nicht so, dass die Mehrzahl der Flüchtlinge zu uns will. Die meisten bleiben im eigenen Land oder in den Nachbarländern, wo sie oft unter menschenunwürdigen Umständen untergebracht sind.
Vorurteil: „Flüchtlinge nehmen uns unsere Arbeitsplätze weg“
Fakt ist: Eher im Gegenteil! In Deutschland werden in vielen Berufen händeringend Arbeitskräfte gesucht. Arbeitsministerin Andrea Nahles hat dazu bereits ein Programm zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit auf den Weg gebracht. Wir als SPD vergessen keinen deutschen Arbeitslosen – wir spielen aber auch keine Asylsuchenden gegen innländische Arbeitssuchende aus! Und wir fordern die anderen Parteien auf, diesen Weg mit uns zu gehen.
Vorurteil: „Denen geht’s doch gut – die haben alle ein Handy“
Fakt ist: Viele Flüchtlinge haben ein Mobiltelefon. Sowohl in Krisengebieten, wie beispielsweise in Syrien, aber auch besonders auf der Flucht selbst ist ein Handy ein überlebenswichtiges Kommunikationsmittel. Oft ist es das Letzte, was die Flüchtlinge – neben dem, was sie am Körper tragen – aus ihrer Heimat mitnehmen konnten. Und eines muss auch klar sein: Wer vor Krieg und Elend flüchtet, muss nicht zwangsläufig arm sein. Gerade die Flüchtlinge aus den Kriegsregionen sind eben keine armen „Wirtschaftsflüchtlinge“. Sie haben oft Haus und Hof verkauft, um Leib und Leben durch Flucht retten zu können.
Vorurteil: „Balkanflüchtlinge sind doch eh alles nur Wirtschaftsflüchtlinge“
Fakt ist: Die Anerkennungsquoten der Antragstellerinnen und Antragssteller aus diesen Ländern ist äußerst gering. Die sechs Westbalkanstaaten wollen allesamt Mitglied der Europäischen Union werden und gelten im Sinne des Flüchtlingsrechts als sicher. Deshalb ist es konsequent, die meisten dieser Länder als sichere Herkunftsstaaten einzustufen. Aber: Diese Einstufung bedeutet nicht, dass es kein Asylverfahren mehr gibt. Anders als in Syrien herrscht auf dem Balkan kein Krieg. Aber fliehen deshalb alle Flüchtlinge von dort vor der Armut? Der Begriff „Flüchtlinge vom Balkan“ bezieht sich überwiegend auf Roma. Diese Bevölkerungsgruppe leidet in ihren Herkunftsländern unter menschenunwürdiger Diskriminierung. Das hat auch die EU-Kommission wiederholt festgestellt. Trotzdem bekommt kein Flüchtling vom Balkan in Deutschland Asyl. Die Ablehnungsquote beträgt so gut wie 100 Prozent. Fakt ist also: Diese sogenannten „Wirtschaftsflüchtlinge“ bleiben nicht in Deutschland, es sei denn, sie sind als Roma verfolgt.muss; Flüchtlinge, die auf Dauer bei uns bleiben können, schnell zu integrieren. Und gleichzeitig unser Land zusammenzuhalten und niemanden, der hier lebt, zu vergessen. Wir wollen diese Aufgabe gemeinsam anpacken. Mit Zuversicht und Realismus.
Bei Fragen und Gesprächsbedarf scheuen Sie sich nicht, mich zu kontaktieren.
Ihre Sabine Dittmar
(Link oben rechts: "SPD-Abgeordnete"!)